Positive Energie fließt
- wenn aus sonst zu zahlenden Steuern eigenes Vermögen wird
Eine Beispielrechnung für einen Spitzenverdiener
Beispiel: ledig, 200.000 EUR zu versteuerndes Einkommen, 8 % Kirchensteuer
Kaufpreis für eine Photovoltaikanlage incl. Anschaffungs- und Herstellungsnebenkosten |
200.000 EUR |
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Jahr 1: möglicher Investitionsabzugsbetrag: (50 % von 200.000 EUR) |
100.000 EUR |
Jahr 2: Sonder-Abschreibung (50 % von 100.000 EUR) |
50.000 EUR |
lineare Abschreibung 5 % (ab Anschaffung) | 2.500 EUR |
steuerlich abzugsfähige Gesamtbeträge in der Investitionsphase – Jahr 1 und 2 |
152.500 EUR |
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Steuereffekt für Spitzenverdiener – Jahr 1 und 2 | ca. 70.000 EUR |
Solarinvestments können ersparte Steuern in eigenes Vermögen umwandeln
Beispiel: ledig, 250.000 EUR zu versteuerndes Einkommen, 8 % Kirchensteuer
VORHER | NACHHER |
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Steuern: 109.500 EUR |
Steuern: 43.000 EUR Vermögensbildung: 66.500 EUR |
verfügbare Liquidität: 140.500 EUR |
verfügbare Liquidität: 140.500 EUR |
Anmerkung:
Ein Spitzenverdiener mit 250.000 EUR zu versteuerndem Einkommen zahlt 109.500 EUR Steuern. Bei einem zusätzlichen Solarinvestment verringert sich die Steuerzahlung auf 43.000 EUR. Die 66.500 EUR Steuerersparnis fließen in die Solaranlage und somit in die eigene Vermögensbildung.
Spitzenverdiener profitieren von drei steuerlichen Vergünstigungen
Vorteil 1: Investitionsabzugsbetrag (IAB) – 50 %! (Jahr 1)
Ein Steuerpflichtiger kann ohne weitere Angaben für eine geplante Investition in sog. bewegliche Wirtschaftsgüter ( z.B. Maschinen) die Investition zu 50 % steuerlich geltend machen. Dies erfolgt über einen sog. Investitionsabzugsbetrag.
Nach Bildung dieses Investitionsabzugsbetrages hat ein Steuerpflichtiger 3 Jahre Zeit zu investieren, d.h. er kann 3 Jahre im Voraus Steuern sparen, ohne einen Euro gezahlt zu haben. Ihr persönlicher Steuerberater erklärt gerne, wie das geht. Solaranlagen sind steuerrechtlich als „bewegliche Wirtschaftsgüter“ einzustufen.
Daher können Investoren von Solaranlagen bis zu 50 % der Investitionskosten steuerlich geltend machen. Der Investitionsabzugsbetrag ist auf 200.000 EUR pro bewegliches Wirtschaftsgut begrenzt.
Vorteil 2: Zusätzlich Sonder-Abschreibung von 50 % (§ 7g Abs. 5 EStG) (Jahr 2)
Weitere 50 Prozent der restlichen Anschaffungskosten können im Jahr der Anschaffung und/oder den vier folgenden Jahren geltend gemacht werden. Da diese Verteilung erst mit Abgabe der Steuererklärung fest zu legen ist, ergibt sich ein weiteres interessantes Gestaltungsinstrument.
Vorteil 3: Zusätzlich lineare Abschreibung von 5 % p. a. für verbleibenden Restwert
Fazit
Insgesamt können in den ersten beiden Jahren im Idealfall ca. 75 % der Investitionskosten steuerlich abgeschrieben werden. Für Spitzenverdiener bedeutet dies, dass das Finanzamt ca. 35 % zur Solaranlage beisteuert!
Wichtiger Hinweis:
Bitte wenden Sie sich für weitere Fragen an Ihren Steuerberater. Er ist der steuerliche Fachmann Ihres Vertrauens. Die steuerlichen Auswirkungen einer Investition in eine Photovoltaikanlage hängen von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen des Anlegers ab, insbesondere von dem anwendbaren Einkommensteuertarif, dem gültigen Steuersatz und der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Diese Internetseite trifft daher keine verbindlichen Aussagen über die steuerlichen Auswirkungen einer Investition in eine Photovoltaikanlage durch den konkreten Anleger.